§ 7 – Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
(1) Eine Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands der Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat und der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder normal normal der Auftraggeber den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat und ein ausländischer Auftraggeber ist oder normal normal der Unternehmer den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Auftraggeber a) ein ausländischer Auftraggeber ist oder normal normal b) ein Unternehmer ist, der im Inland oder in den bezeichneten Gebieten ansässig ist und den bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstand für Zwecke seines Unternehmens verwendet. normal normal normal arabic normal normal normal arabic Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand kann durch weitere Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein. (2) Ausländischer Auftraggeber im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist ein Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 2) erfüllt. (3) Bei Werkleistungen im Sinne des § 3 Abs. 10 gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2.
Kurz erklärt
- Eine Lohnveredelung liegt vor, wenn ein Gegenstand zur Bearbeitung ins Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder dort erworben wird und anschließend ins Drittlandsgebiet versendet wird.
- Der Auftraggeber kann aus dem Ausland stammen oder ein im Inland ansässiger Unternehmer sein, der den bearbeiteten Gegenstand für sein Unternehmen nutzt.
- Der bearbeitete Gegenstand kann auch von weiteren Beauftragten vor der Ausfuhr bearbeitet worden sein.
- Der Unternehmer muss die Voraussetzungen und die Bearbeitung nachweisen, wobei das Bundesministerium der Finanzen die Nachweismethoden festlegen kann.
- Die Regelungen gelten nicht für andere Leistungen, die in einem bestimmten Paragraphen definiert sind.